Was Corona für die Elternbeiträge bedeutet
zuletzt aktualisiert: 24.02.21
Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin unser aller Leben.
Deshalb empfiehlt das Bayerische Sozialministerium (StMAS) "den Eltern im Interesse des Infektionsschutzes auch weiterhin, möglichst vom Besuch der Kindertageseinrichtungen ... abzusehen, so sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder auch auf andere Weise sicherstellen können. Die Eltern leisten damit einen wertvollen Beitrag dazu, Kontakte auch im Bereich der Kindertagesbetreuung auf das notwendige Maß zu reduzieren."
Freistaat Bayern und Kommunen leisten für Januar bis März einen Elternbeitragsersatz, falls ...
... Ihr Kind die Notbetreuung an weniger als sechs Tagen im jeweiligen Monat in Anspruch genommen hat. Näheres hierzu entnehmen Sie dem Elternbrief des Bayer. Sozialministeriums.
Wie ist das weitere Vorgehen?
Selbstverständlich werden wir in den Fällen, in denen der Elternbeitragsersatz greift, die im Januar erhobenen Elternbeiträge in voller Höhe zurückerstatten. Für den Fall, dass Ihr Kind im Januar die Kita an mehr als fünf Tagen besucht hat, findet keine Rückerstattung statt.
Den Beitragseinzug für den Monat Februar haben wir ausgesetzt, holen ihn aber im März nach, sofern ihr Kind die Kita im Februar an mehr als fünf Tagen besucht hat.
Den Beitragseinzug für den Monat März führen wir regulär durch. Besucht Ihr Kind die Kita im März aber an weniger als fünf Tagen, werden wir den Elternbeitrag (ggf. einschl. der Essensgeldpauschale s.u.) an die Eltern zurück überweisen.
Monat | von uns erhobener Elternbeitrag | Elternbeitragsrückzahlung | Elternbeitragseinzug bei mehr als 5 Besuchstagen im Monat |
Januar | Regulärer Beitragseinzug ist erfolgt. | Der Elternbeitrag wird von der öffentlichen Hand übernommen. Rückerstattung erfolgt im März. | Der Elternbeitrag ist regulär zu bezahlen. |
Februar | Beitragseinzug ist nicht erfolgt. | Der Elternbeitrag wird von der öffentlichen Hand übernommen. Keine Rückerstattung, weil kein Beitrag eingezogen wurde. | Der Elternbeitrag ist regulär zu bezahlen. Der nachträgliche Beitragseinzug erfolgt im März. |
März | Regulärer Beitragseinzug ist erfolgt. | Der Elternbeitrag wird von der öffentlichen Hand übernommen. Rückerstattung erfolgt im April. | Der Elternbeitrag ist regulär zu bezahlen. |
Was bedeutet das für die Essensgeldpauschale?
Auf den Einzug der Essensgeldpauschalen in den Monaten Januar und Februar haben wir zu Gunsten der Eltern verzichtet. Kinder, die in der Notbetreuung waren und deren Eltern ein Mittagessen gebucht haben, bekommen dennoch ein Mittagessen serviert. Eine Nachberechnung wird hier nicht stattfinden.
Für den Monat März werden wir die Essensgeldpauschale regulär einziehen. Ist das Kind an weniger als sechs Tagen in der Kita, zahlen wir die Essensgeldpauschale gemeinsam mit dem Elternbeitrag zurück.
Monat | von uns erhobene Essensgeldpauschale | Rückzahlung der Essensgeldpauschale | Essensgeldpauschale bei mehr als 5 Besuchstagen im Monat |
Januar | keine | entfällt | keine Nachberechnung |
Februar | keine | entfällt | keine Nachberechnung |
März | regulär eingezogen | erfolgt im April | keine Rückzahlung |
Grundsätzlich gilt:
Der Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu entrichten.
Gleiches gilt bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder (behördliche Kita-Schließung, Quarantänemaßnahmen, o.ä.).
Soweit Dritte (z. B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen uns als Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Eltern/Beitragsschuldner.